Statuten des Vereins

Unser Land zusammenwachsen.at – rastimoskupaj.at

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein  führt den Namen Unser Land zusammenwachsen.at – rastimoskupaj.at –„Unser Land“ im Folgenden „Unser Land“ genannt. Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt/Celovec, und erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf  Kärnten, Steiermark, Burgenland, Slowenien, Kroatien und Italien.

§ 2: Zweck & ZIELE
(1) Beide Volksgruppen in Kärnten weisen künstlerische, kulturelle, soziale, wirtschaftliche, bildende, wissenschaftliche, sportliche und andere Vereine, Institutionen und Firmen, deren Zusammenwachsen durch gemeinsame Aktionen erleichtert und beschleunigt werden soll, auf. Die Ausrichtung des Vereines ist neutral-allparteilich. Der Verein Unser Land, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) Vernetzung im großen Rahmen:

Darunter ist die Vernetzung juristischer und natürlicher Personen insbesondere beider Volksgruppen zu verstehen. Aufgabe des Vereins ist es einerseits, Vereine und Firmen als juristische Personen per se, aber auch deren Aktivitäten, Initiativen bzw. Veranstaltungen zu vernetzen. Unter dem Motto „zusammenwachsen.at – rastimoskupaj.at – grenzüberschreitendes inneres und äußeres Wachstum“ organisieren Vereine im Bildungs-, kulturellen, sportlichen und sozialen Sektor und Firmen in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen mit Netzwerk- Unterstützung des Vereines Unser Land und bei Bedarf auch mit dessen persönlicher Anleitung gezielt Initiativen, Aktivitäten und Veranstaltungen mit der Intention, sich dem anderen Gegenüber vorzustellen, sich für das Gegenüber zu interessieren und mit dem schlussendlichen Ziel, Gemeinsamkeiten zu finden und diese in den Vordergrund zu stellen. Mit Vernetzungs- und Organisationsunterstützung dieser Form durch den Verein Unser Land singen Chöre gemeinsam, sporteln Sportvereine gemeinsam, etc. und stärken damit das Zusammengehörigkeitsgefühl in der gemeinsamen Heimat Kärnten/Koroška.

Hier hinein zählen insbesondere auch:

Z 1 Initiativen zum aktiven Austausch und zur gemeinsamen Aufarbeitung der Kärntner Geschichte aus dem Blickwinkel beider Volksgruppen sowie

Z 2  Veranstaltungen mit psychologischer und mediativer Unterstützung, um einen  gemeinsamen Lösungsweg aus Jahrzehnte lang gärenden Dauerkonflikten finden.

b) Vernetzung im kleinen Rahmen:

Darunter ist die Tätigkeit des Vereines Unser Land zu verstehen, Einzelpersonen zu unterstützen, die im privaten Raum Initiativen zum kommunikativen Austausch, unter dem Motto „zusammenwachsen – rastimoskupaj“ setzen.

c) Gemeinsame Aktivitäten in künstlerischen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen, bildenden, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen Bereichen werden durch den Verein Unser Land in Kooperation mit allfälligen zuständigen öffentlichen Stellen kommuniziert, vermarktet und medial präsentiert.

(2) Der Verein Unser Land stellt für im Abs. 1 beschriebene gemeinsame Aktivitäten sowohl für juristische als auch für natürliche Personen

a) eine Internetvernetzungsplattform zur Verfügung, deren Zweck es ist, die Initiativen und Aktivitäten der Akteure und Akteurinnen professionell aufzubereiten, zu kommunizieren, zu publizieren und zu verwalten.

b) organisiert sogenannte Brückenbauer, die verbindend und fördernd unterstützen,

c) bietet Unterstützung beim Projektmanagement,

d) bietet Unterstützung bei der Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

(3) Ziele der in den Abs. 1 & 2 angeführten Aktivitäten sind

1. Initiierung und Betreuung eines Aussöhnungsprozesses zwischen beiden Volksgruppen, dessen Krönung die gemeinsam zelebrierte – basierend auf gegenseitiger Wertschätzung – Jubiläumsveranstaltung „100 Jahre Kärntner Volksabstimmung“ am 10.10.2020 auf dem Boden der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee / Celovec ob Vrbskem Jezeru am Landhaushof / na Deželnem Dvoru oder am Neuen Platz / na Novem Trgu.

2. Die Imageaufbesserung der Kärntner Bevölkerung und des Landes Kärnten im Alpen-Adria- Raum bzw. in Europa als lebende Beispiele für gelebte Offenheit und Großherzigkeit im Einklang mit der unvergleichlich schönen Kärntner Natur und Lebensqualität.

3. Eine klare Vorreiterrolle hinsichtlich sprachlicher Vielfalt (als Teil der kärntnerischen Identität), in Wissenschaft, Kunst und Kultur, die auf ausgereiste Denkerinnen und Denker, insbes. auf Wissenschafter & Wissenschaftlerinnen, Künstler und Künstlerinnen, Wirtschaftler und Wirtschaftlerinnen eine anziehende Wirkung ausübt.

4. Vernetzung von Kärntner Vereinen und  anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts auf europäischem Boden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) die Unterstützungsbereitschaft der Mitglieder für die Tätigkeit des Vereins

b) regelmäßige Treffen zwecks Koordination und Organisation von Vereinstätigkeiten iSd. Lit. c)

c) Vorträge, Veranstaltungen, Initiativen und Aktivitäten im Sinne von zusammenwachsen.at – rastimoskupaj.at.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) Erträgnisse der Internetplattform

d) Subventionen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften der EU, der Republik Österreich und des Landes Kärnten

e) Subventionen aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Republik Slowenien

f) Sponsoring durch Unternehmen aus der Privatwirtschaft

g) Spenden, Schenkungen, Hinterlassenschaften und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder des Vereins Unser Land sind Personen mit dem ausdrücklichen Wunsch nach einem Bewusstseins- und Wertewandel im Land Kärnten/Koroška, die mitverantwortlich  nach bestem Wissen und Gewissen Werte wie insbesondere

  • ein ethisch vertretbarer und ehrlicher Umgang miteinander,
  • Respekt, Wertschätzung und Offenheit für das/die Gegenüber,
  • Einbeziehung statt Ausgrenzung des/der Gegenüber(s),
  • Zwei- und Mehrsprachigkeit,
  • Offenheit für Europa und seine kulturelle und sprachliche Vielfalt

verfolgen und leben.

(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a) Operativ handelnde Mitglieder

sind die/der für die Realisierung des Vereinszwecks beruflich tätige und handelnde Professionistin und Professionist, die in der Vertretungsfunktion als Geschäftsführerin/Geschäftsführer im Namen und auf Rechnung des Vereins Unser Land Veranstaltungen und Initiativen durchführen und die Mitglieder gem. lit c) Z 2 in deren Aktivitäten mit Rat und aktiver Hilfestellung unterstützend betreuen. Weiters können auch allfällige weitere Angestellte, soweit deren Arbeitskraft notwendig und erforderlich ist, operativ handelnde Mitglieder sein. Die Bestimmungen des Vereinsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.

b) Repräsentative Mitglieder

sind die, den Verein nach außen vertretungsbefugten und repräsentierenden, Organe des Vorstandes. Hierzu zählen die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die Schriftführerin/der Schriftführer sowie die Kassierin/der Kassier. Jedes repräsentative Mitglied verpflichtet sich, mit der Vereinsgeschäftsführung koordiniert, die Vereinsaktivitäten von Unser Land nach bestem Wissen und Gewissen mit einem jährlichen ehrenamtlichen Zeitaufwand von mindestens 36 Std., d. h. einem monatlichen Zeitgeschenk von mindestens 3 Stunden aktiv zu unterstützen. Weitere Aufgaben der repräsentativen Mitglieder sind die in § 10 der Satzung iVm. §§ 5 bis 31 Vereinsgesetz 2002 festgelegten Tätigkeiten und Verpflichtungen.

c) Ehrenmitglieder

Z 1 Türöffnerinnen und Türöffner

sind Personen iSd. Abs. 1, welche aufgrund ihrer eigenen ethischen und idealistischen Grundhaltung sowie aufgrund des persönlichen Wunsches, diesen eigenen Werten Ausdruck zu verleihen, nach eigenem Ermessen und Rahmen die Tätigkeit des Vereines und/oder Tätigkeiten von Initiativen und Aktivitäten von Personen gem. Z 2 durch das Zurverfügungstellen von Geldmitteln finanzieren.

Z 2 Brückenbauerinnen und Brückenbauer

sind aktive Einzelpersonen oder Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (Vereine, Unternehmen der Privatwirtschaft), welche mit Absprache, Koordination und der organisatorischen Unterstützung der Vereinsgeschäftsführung, eigenverantwortlich Initiativen im Sinne und zur Transportierung der Grundwerte des Vereines Unser Land gem. Abs. 1 Vernetzungsaktivitäten und –Initiativen organisieren und durchführen. Auch die Budgetierung und das Fundraising für die Finanzierung solcher Brückenbaueraktivitäten zählt in die Eigenverantwortlichkeit der Brückenbauerinnen und Brückenbauer, wobei die Unser Land-Vereinsgeschäftsführung umfassend verpflichtet ist, organisatorisch mit Rat und aktiv zur Seite zu stehen.

(3) Alle Mitglieder haben einen, von der Generalversammlung im Voraus bestimmten jährlichen Beitrag zu leisten. Allfällige weitere Zuwendungen sind freiwilliger Natur.

(4) Ehrenmitglieder ernennt die Generalversammlung aufgrund ihrer Verdienste hinsichtlich der Transportierung des Vereinszwecks und der Vereinswerte gem. § 2 iVm. § 4 Abs. 1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vereinsvorstand 1 Mal jährlich in der Generalversammlung.

(5) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei  Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auf Antrag der Geschäftsführung oder auf eigenen Antrag auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 6: Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Allen Mitgliedern steht bei jeglichen Vereinswahlen das aktive und passive Wahlrecht zu, den Vorstandsmitgliedern nur das passive Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 7: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und die Tätigkeit des Vereins zu fördern, die Beschlüsse des Vorstands zu beachten, den beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Organe gem. §§ 9 bis 12 Vereinsgesetz 2002:

  • die Generalversammlung (§ 9),
  • der Vereinsvorstand (§ 10),
  • die Rechnungsprüfer (§ 11)
  • das Schiedsgericht (§ 12).

§ 9 – Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens bis Weihnachten statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf

Beschluss des Vorstands oder auf Vorschlag der Geschäftsführung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer, wenn sie gröbere Mängel entdecken; wird trotz dieses Verlangens innerhalb von vier Wochen keine außerordentliche Generalversammlung einberufen, kann diese von den Rechnungsprüfern selbst einberufen werden.

(3) Sowohl die ordentlichen wie auch die außerordentlichen Generalversammlungen sind allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin in geeigneter Weise schriftlich oder mündlich anzukündigen. Sowohl die ordentlichen wie auch die außerordentlichen Generalversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen.

(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen neben der vollständigen Anwesenheit der Geschäftsführung und des Vorstandes der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

c) Entgegennahme und Genehmigung der vom Kassier und den Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschaftsberichte bzw. des Rechnungsabschlusses;

d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 10 – Vorstand
(1) Zusammensetzung:

a) Präsidentin/Präsident und  ggf. deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie

b) Schriftführerin/Schriftführer und ggf. deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie

c) Kassierin/Kassier und ggf. deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Kassierin/der Kassier kann auch gleichzeitig die Funktion der Schriftführerin/des Schriftführers ausüben.

d) Geschäftsführerin/Geschäftsführer

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Seine Aufgaben umfassen:

a) die Leitung des Vereins

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens

c) Kontrolle und Unterstützung der Geschäftsführung zwecks Durchführung der Vereinsarbeit zur Erreichung des Vereinszwecks sowie die Aufgaben gem. § 4 Abs. 2 lit. b).

d) Erstellung von Rechenschaftsberichten.

(3) Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident, bei Verhinderung ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.

(4) Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf und ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und zumindest die Hälfte davon anwesend ist.

(5) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder eines Mitglieds der Geschäftsführung.

(6) In Geldangelegenheiten unterzeichnen die Präsidentin / der Präsident und die Kassierin / der Kassier bzw. die Präsidentin / der Präsident und die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer. Für seine/ihre Tätigkeit ist die Präsidentin / der Präsident dem Vereinsvorstand, und dieser über die Generalversammlung, den öffentlichen Subventionsgebern und Sponsoren verantwortlich.

§ 11: RechnungsprüferInnen
Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von vier Jahren gewählt. Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören und sind der Generalversammlung verantwortlich. Ihnen obliegt die Überprüfung der Vereinsmittel, die Kassengebarung und des Rechnungsabschlusses. Sie schlagen der Generalversammlung die Entlastung des Vorstands vor.

§ 12: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus ihren Reihen.

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen erst nachdem es allen Konfliktparteien das Recht auf Gehör gewährt hat. Für das Treffen der Entscheidung ist die Anwesenheit aller fünf Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

§ 13: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Über das Vereinsvermögen entscheidet die Generalversammlung. Im Fall der Auflösung des Vereins darf ein allfälliges Vereinsvermögen nicht den Vereinsmitgliedern übertragen werden.  Entweder ist es der karitativen Einrichtung „Kärntner in Not“ zu spenden oder einem öffentlichen Notar in treuhänderische Verwaltung zu übergeben, bis dieser es einem neuen Verein, der mit demselben oder einem ähnlichen Vereinszweck gegründet wird, unmittelbar nach dessen Gründung verzinst zu übergeben hat.

Klagenfurt/Celovec am 12.1.2012